Satzung


Die Satzung des Vereines Arbeitsgemeinschaft Bielefelder Beschäftigungsinitiativen (AGBI)

§ 1: Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen: Arbeitsgemeinschaft Bielefelder Beschäftigungsinitiativen (AGBI) e. V.
  2. Er hat den Sitz in Bielefeld.
  3. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bielefeld eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2: Vereinszweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 52 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereines ist die Förderung örtlicher gemeinnütziger Beschäftigungsinitiativen in Bielefeld.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erfahrungsaustausch auf dem Hintergrund der praktischen Arbeit in den beteiligten Beschäftigungsinitiativen und Projekten, aktive Öffentlichkeitsarbeit für die Belange der Zielgruppen, sowie kollegiale Zusammenarbeit unter Vermeidung von gegenseitiger Konkurrenz.
§ 3: Selbstlosigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines erhalten.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereines kann jede juristische Person werden, die seine Ziele unterschützt (§ 2).
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung spätestens sechs Wochen vorher gegenüber einem Vorstandsmitglied.
  4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereines verstoßen hat oder trotz Mahnung im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5: Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung ( § 8). Zur Festlegung des Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6: Organe des Vereines

Organe des Vereines sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 7: Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Personen und bis zu zwei Beisitzern.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtliche MitarbeiterInnen des Vereines haben kein passives Wahlrecht. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäftes des Vereines.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 8: Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen werden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereines sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitglieder entsenden zur Wahrung des Stimmrechtes von ihnen bestimmte VertreterInnen.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 9: Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§ 10: Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den/der jeweiligen VersammlungsleiterIn und ProtokollführerIn der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11: Auflösung des Vereines und Vermögensbindung
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitglieder-versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an den gemeinnützigen Verein Wildwasser e.V., Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes aufgeführt werden.